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ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren


ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren

Ein Beitrag aus dem Handbuch Allgemeiner Sozialer (ASD) Dienst, 4. Auflage
4. überarbeitete Auflage

von: Dirk Waschull

CHF 15.00

Verlag: Ernst Reinhardt Verlag
Format: PDF
Veröffentl.: 23.10.2023
ISBN/EAN: 9783497618309
Sprache: deutsch
Anzahl Seiten: 14

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Beschreibungen

Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmäßig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden; eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Außerdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmäßig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist ("dienende Funktion des Verfahrensrechts"); eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen ("Ermessensfehlerlehre") angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmäßig für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es außerdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts "niedrigschwellig" möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschützt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schließlich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind "anvertraute Daten" besonders geschützt (deshalb hat z. B. der "Informantenschutz" regelmäßig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das "Grundrecht auf Datenschutz" eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.
Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmäßig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden; eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Außerdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmäßig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist ("dienende Funktion des Verfahrensrechts"); eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen ("Ermessensfehlerlehre") angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmäßig für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es außerdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts "niedrigschwellig" möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschützt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schließlich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind "anvertraute Daten" besonders geschützt (deshalb hat z. B. der "Informantenschutz" regelmäßig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das "Grundrecht auf Datenschutz" eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.
Waschull, Dirk, Prof. Dr. jur., Jurist, M. A. Organizational Management, Jhrg. 1968; Professor für das Lehrgebiet "Sozialrecht in der Sozialen Arbeit" an der Fachhochschule Münster, Fachbereich Sozialwesen; waschull@fh-muenster.de