Der neudeutsche Ausdruck "e;Cybercrime"e; umfasst die Bereiche des Computer- und des Internetstrafrechts. Diese wiederum bestehen aus vielen verschiedenen Einzeltatbestanden, von denen nicht alle jedem gelaufig sind. Dabei spielen sie heutzutage im World Wide Web eine immer groer werdende Rolle, sodass jeder zumindest ihre Grundlagen kennen sollte. Insbesondere die besonders "e;gefahrdeten"e; Berufsgruppen wie beispielsweise Netzwerkadministratoren oder Webprogrammierer stoen in ihrem beruflichen Alltag mit den Mitteln des technisch Machbaren bisweilen an die Grenzen des juristisch Erlaubten. Versuchen etwa Administratoren die Sicherheit des eigenen Netzwerks vor Angriffen von auerhalb zu testen, bedienen sie sich regelmaig der gleichen Softwaretools wie Hacker, deren Eindringen in Netzwerke eher selten etwas mit ehrbaren Tests zu tun hat. Neben den bekannten Straftaten, wie z. B. Computerbetrug oder der so genannte "e;Hackerparagraf"e;, werden auch die weniger verbreiteten, aber nicht weniger wichtigen Straftatbestande behandelt. Denn nicht nur im Strafgesetzbuch finden sich entsprechende Vorschriften, sondern auch im Urheberrechtsgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch im Bundesdatenschutzgesetz.