Vorwort

In Deutschland gibt es ca. 1,3 Millionen Betreuungen. Die komplizierte Rechtsmaterie ist nicht leicht zu bewältigen. Dieser Ratgeber stellt in rund 470 Stichwörtern häufiger vorkommende Einzelfragen des Betreuungsrechts dar; er wendet sich an interessierte Nichtjuristen, aber auch an Juristen, an Betreuer, Betreute, Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter, Vereine, Behörden, Ärzte. Dabei sind nicht nur die im BGB behandelten Fragen dargelegt, sondern auch betreuungsrelevante Fragen aus anderen Gesetzen. Es war erforderlich, jeweils die einschlägigen Paragrafen zu nennen und wichtige Gerichtsentscheidungen zu zitieren, auch wenn sich dadurch das Buch weniger leicht liest; denn sonst kann gegenüber Gericht und Betreuungsbehörde nicht richtig argumentiert werden.

Einen guten Einstieg findet, wer bei der Stichwortliste nach einem passenden Begriff sucht oder beim Stichwort „Betreuung“ beginnt. Mit dem Zeichen → wird innerhalb des Buches auf andere Stichworte verwiesen.

Dieser Ratgeber kann in schwierigen Fällen weder das Studium größerer Kommentare ersetzen noch die Beratung durch kompetente Spezialisten. Die Rechtsprechung und Praxis der Gerichte ist überdies regional unterschiedlich.

Wer eine systematische Darstellung des Betreuungsrechts lesen will, sei auf meinen dtv-Band 50743 Ratgeber Betreuungsrecht verwiesen.

Alle Geschlechtsbezeichnungen in diesem Ratgeber sind neutral.

Die 5. Auflage berücksichtigt zahlreiche Gesetzesänderungen (Regelung der Zwangsbehandlung, Patientenrechtegesetz, neue Verfahrenskostenhilfe, GNotKG statt KostO, Änderung der Sozialhilfesätze, steuerliche Änderungen, Stärkung der Ehrenamtlichkeit, Stärkung der Betreuungsbehörde usw) sowie neuere Rechtsprechung, vor allem des BGH.

Passau, im März 2014

Walter Zimmermann

A

img Abänderung von Entscheidungen des Betreuungsgerichts

Gegen Entscheidungen (Beschlüsse) des BetrG kann (meist) →Beschwerde eingelegt werden; dann kann das LG die Entscheidung ändern. Eine andere Frage ist, inwiefern das BetrG selbst seine Entscheidungen (auf Antrag oder von Amts wegen) ändern darf. Hier ist zu unterscheiden: (a) Das BetrG kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung ändern, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat (§ 48 I FamFG). (b) Betreuungsgerichtliche Genehmigungen sind ab Wirksamwerden nicht mehr rücknehmbar (§§ 1828, 1829 BGB; § 48 III FamFG). (c) Sonstige Entscheidungen sind jedenfalls auf Beschwerde im Wege der Abhilfe abänderbar (§ 68 I FamFG).

img Abgabe des Verfahrens

Ein schon anhängiges Betreuungsverfahren kann vom ursprünglich zuständig gewesenen BetrG unter bestimmten Voraussetzungen an ein anderes BetrG abgegeben werden (§§ 4, 273 FamFG): (1) wenn ein wichtiger Grund vorliegt und (2) das andere BetrG sich zur Übernahme bereit erklärt, (3) der Betreute Gelegenheit zur Äußerung hatte, (4) der Betreuer (falls schon einer bestellt ist) Gelegenheit zur Äußerung hat, seine Zustimmung ist aber nicht erforderlich, und (5) der Verfahrensstand dem nicht entgegensteht. Zu (1): Ein wichtiger Grund liegt im Regelfall vor, wenn sich der gewöhnliche →Aufenthalt des Betroffenen geändert hat (zB Umzug in ein anderes Altenheim) und wenn die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Es genügt auch eine Änderung des tatsächlichen Aufenthalts von mehr als einem Jahr (§ 273 S. 2 FamFG), zB ein längerer Klinikaufenthalt. Aber auch andere wichtige Gründe gibt es; dabei kommt es in erster Linie auf die Interessen des Betroffenen an; aber auch auf das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen, kostensparenden Führung der Angelegenheit ist zu berücksichtigen (BayObLG FamRZ 1997, 439; OLG Köln FamRZ 1998, 840). Die Interessen der beteiligten Gerichte spielen nur insoweit eine Rolle, als wesentlich ist, ob die Betreuungssache beim anderen Gericht zweckmäßiger und leichter geführt werden kann (BayObLG FamRZ 1997, 439). Zu (2): Wenn das Übernahmegericht der Übernahme pflichtwidrig nicht zustimmt, ist die Weigerung unbeachtlich (→Zuständigkeitsstreit). Zu (3): Ein Widerspruch des Betreuten spielt keine Rolle. Zu (4): Verweigert der Betreuer die Zustimmung, ist dies belanglos. Mit (5) ist gemeint, dass grundsätzlich nur Verfahren abgegeben werden dürfen, die von der aktenmäßigen Behandlung her auf dem Laufenden sind; deshalb sind Betreuerabrechnungen idR vor Abgabe vom alten BetrG zu erledigen (BayObLG FamRZ 1994, 1189), weiter alle sonstigen von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidungen (OLG Hamburg Rpfleger 2013, 333). Ein plausibler Antrag des Betreuers auf Aufhebung der Betreuung ist ebenfalls vorher zu verbescheiden (BayObLG FamRZ 1996, 511 Nr. 312). Folge der vollzogenen Abgabe ist, dass das neue BetrG nun für das gesamte Betreuungsverfahren zuständig ist, auch für noch nicht abgerechnete Betreuervergütungen aus der Zeit vor Abgabe (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1056).

img Abhängigkeitsverhältnis des Betreuers

Auswahl des Betreuers

img Ablehnung des Sachverständigen

Im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren werden Gutachten von Sachverständigen eingeholt. Aus § 30 I FamFG iVm § 406 ZPO sowie § 6 FamFG folgt, dass der Betroffene (und sein Verfahrenspfleger) den Sachverständigen ablehnen können. Ein Ablehnungsgrund liegt nur vor, wenn ein Grund vorhanden ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 42 ZPO), wie zB unsachliche Äußerungen, Überschreiten des Gutachtensauftrags (OLG Naumburg FamRZ 2012, 657). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen beim BetrG zu stellen; wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit nach Erhalt des Gutachtens (§ 406 II 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Nach ähnlichen Grundsätzen kann der Betreuungsrichter oder Rechtspfleger abgelehnt werden (§ 6 FamFG; § 10 RPflG). Der →Bezirksrevisor (als Vertreter der Staatskasse) kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.

img Abtretung

Betreuer lassen manchmal ihre Vergütungsansprüche vorfinanzieren, weil sich das Betreuungsgericht oft monatelang mit der Festsetzung und Auszahlung Zeit lässt. Zu diesem Zweck treten sie ihre Forderung an Banken oder Inkassounternehmen ab. Der BGH (BGH FamRZ 2013, 1392) hält die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen Berufsbetreuer an eine Verrechnungsstelle für zulässig, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt. Dasselbe muss für Verfahrenspfleger gelten. Die Gegenmeinung beruft sich auf § 203 I Nr. 5 StGB (Verletzung von Geheimhaltungspflichten). Der wirtschaftliche Hintergrund des Streits wird selten genannt: War die Abtretung nichtig, dann kann der Betreuer die Vergütung nicht durch einen neuen Antrag retten, weil meist die 15-Monatfrist (§ 2 VBVG) abgelaufen ist und die Staatskasse spart Geld.

img Adoption Volljähriger

Der geschäftsfähige Betreute kann den Antrag auf Adoption einer anderen Person selbst stellen (§ 1768 I BGB); besteht insoweit ein Einwilligungsvorbehalt, so kann er den Antrag nur mit Zustimmung des Betreuers stellen. Ist der anzunehmende Betreute geschäftsunfähig, so kann er den Antrag auf Adoption nicht selbst stellen (§ 1768 II BGB), wohl aber sein Betreuer.

img Akten des Betreuers

Sie bestehen aus Unterlagen, die im Eigentum des Betreuten stehen und solchen im Eigentum des Betreuers. Verschiedene Fragen sind zu unterscheiden:

(a) Aktenherausgabe: Welche Unterlagen müssen nach Beendigung der Betreuung herausgegeben werden? Mit Ende des Amts ist das verwaltete Vermögen und damit auch die hierzu gehörenden Papiere (wie Sparbücher, Depotscheine, Versicherungspolicen) herauszugeben (§ 1890 BGB); ferner ist über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1890 BGB), weshalb auch die hierzu gehörigen Belege herauszugeben sind. Weiterhin sind alle Schriftstücke herauszugeben, die im Eigentum des Betreuten stehen, also von ihm herrührten oder für ihn beschafft wurden, wie Personalpapiere, Erbscheine, Kontoauszüge, notarielle Urkunden, Mietverträge, Rentenbescheide. Eine weitere Gruppe bilden die Unterlagen, die im Eigentum des Betreuers stehen, wie die Beschlüsse des BetrG, Korrespondenz zB mit dem Gericht, Kopien aus den Betreuungsakten, Abrechnungen, Quittungen über ausgehändigtes Vermögen, Gutachten; dieses Schriftgut kann der Betreuer herausgeben, aber auch aufbewahren oder vernichten. Empfänger ist in allen Fällen, je nach §§ der Beendigung der Betreuung, der ehemals Betreute bzw der neue Betreuer oder die Erben des Betreuten. Bei mehreren Erben ist Herausgabe an alle Miterben erforderlich, weil die Ausübung des Besitzes an Nachlassgegenständen eine Maßnahme der Verwaltung ist (§ 2038 BGB); doch können die Miterben einen Erben bevollmächtigen.

(b) Aktenhinterlegung und Vernichtung: Was geschieht, wenn niemand die Fremd-Unterlagen haben will? Weigern sich die Erben, sollten sie unter Fristsetzung in Verzug gesetzt werden (§ 293 BGB); nach fruchtlosem Fristablauf könnte der Betreuer die urkundlichen Unterlagen hierauf auf Kosten der Erben (§ 381 BGB) beim Amtsgericht hinterlegen (vgl §§ 303, 372 BGB; KG OLG 6, 54: auch Handakten hinterlegungsfähig); zweckmäßiger ist, den belanglosen Teil zu vernichten. Ist der Erbe nicht bekannt und ein Nachlasspfleger bestellt, können diesem die Unterlagen angedient werden. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen darüber, wie lange der Betreuer seine Unterlagen aufbewahren muss. § 50 II BRAO, wonach Anwälte Handakten fünf Jahre aufzubewahren haben, gilt nicht; auch nicht, wenn Anwälte Betreuer sind.

(c) Aktenaufbewahrung wegen der Haftung: Da der Betreuer dem Betreuten bzw dessen Erben bei eventuellen Pflichtverletzungen haftet (§ 1833, 1908 i BGB) und die Verjährungsfrist mindestens drei Jahre beträgt (§§ 195, 199, 207 I 2 Nr. 4 BGB), sollte er grundsätzlich die relevanten Unterlagen so lange aufbewahren und von denen, die er aushändigt, Kopien anfertigen. Anders ist es, wenn zB nach dem Tod des Betreuten die Erben auf Haftungsansprüche verzichten. Auch wenn der Betreuer versichert ist, hat er gegenüber der Versicherung die Obliegenheit, die diesbezüglichen Unterlagen aufzubewahren. Relevant sind Papiere, die der Betreuer benötigt, um sich gegen eventuelle Schadensersatzansprüche verteidigen zu können.

(d) Steuerliche Bestimmungen, wie zB § 147 I Nr. 5 Abgabenordnung (AO), besagen, dass Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs bis zehn Jahre lang aufzubewahren sind.

(e) Während der bestehenden Betreuung gelten die üblichen Aufbewahrungsobliegenheiten; wer eine Rechnung bezahlt hat, sollte den Beleg so lange aufbewahren, wie die Verjährungsfrist läuft.

img Akteneinsicht in Betreuungsakten

Der Betreute und sein Bevollmächtigter haben als Verfahrensbeteiligte immer das Recht auf Akteneinsicht (in die Gerichtsakten) und auf der Erteilung von Abschriften; dies ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör (Art. 103 I GG), § 13 I FamFG. Eine Abschrift des über ihn erstellten Sachverständigengutachtens muss der Betreute ohne vorherige Einzahlung eines Auslagenvorschusses erhalten (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1361). Sonstige Aktenseiten erhält er ohne Vorschuss kopiert, wenn er ihrer zur Begründung eines Rechtsmittels bedarf (also zB keine Kopien von überholten Zustellungsurkunden, internem Schreibgut) und wenn er sie noch nicht hat. Bei anderen Personen, die am Verfahren nicht „beteiligt“ sind, kommt es darauf an, ob sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben was notfalls glaubhaft zu machen ist, sowie ob schützwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen (§ 13 II FamFG). Verfahrenspfleger und Betreuer dürfen während der Dauer ihres Amts demzufolge die Akten (einschließlich Sachverständigengutachten) einsehen, weil bei ihnen die Voraussetzungen in der Regel erfüllt sind. Vor Bestellung zum Betreuer hat der (künftige) Betreuer ein Akteneinsichtsrecht im Rahmen von § 13 II FamFG. Angehörige des Betreuten (zB die Tochter), die gegen die Bestellung eines Betreuers als Beschwerdeberechtigte (§ 303 II FamFG) Beschwerde eingelegt haben, haben ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht, jedenfalls an den Teilen, die sie zur Rechtsmittelbegründung brauchen könnten; eine Glaubhaftmachung des Interesses ist nicht erforderlich (BayObLG BtPrax 1998, 78; LG Köln BtPrax 1998, 118). Trotz § 13 I FamFG kann der Betreute dies idR nicht verhindern, weil zwar seine Interessen einzubeziehen und abzuwägen sind, in der Regel aber wegen § 303 II FamFG weniger Gewicht haben. Denkbar ist eine Beschränkung der Akteneinsicht, zB unter Ausklammerung des Vermögensverzeichnisses. – Rechtsmittel: ob gegen die Versagung der Akteneinsicht die Beschwerde zum LG statthaft ist oder diese Entscheidung unanfechtbar ist, ist streitig. Wird vom BetrG die Anordnung einer Betreuung abgelehnt, kommt eine Akteneinsicht für beschwerdeberechtigte Angehörige gegen den Willen des Betroffenen idR nicht in Betracht (OLG Frankfurt FGPrax 2005, 154).

img Akteneinsicht in Nachlassakten

Inwieweit ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge namens des Betreuten Einsicht in Nachlassakten erhalten kann, richtet sich nach §§ 13, 357 FamFG und den entsprechenden Bestimmungen des BGB (§§ 1953, 1957, 2010, 2081, 2146, 2228, 2384). Bei rechtlichem Interesse kann die Ausfertigung eines Erbscheins verlangt werden (§ 357 II FamFG).

img Akteneinsicht in Patientenakten

Der Gesundheitsbetreuer braucht häufig Informationen über den Gesundheitszustand und die bisherige Behandlung des Betreuten. Der Patient selbst oder sein Bevollmächtigter hat grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die über ihn von den Ärzten, Krankenhäusern usw geführten Akten, Krankenunterlagen, Röntgenbilder usw. Dies ergab sich früher aus der Rechtsprechung (BGHZ 85, 327) und ist seit 2013 gesetzlich in § 630g I BGB geregelt: “Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.“ Weitere Regelungen finden sich in §§ 810 BGB, §§ 422, 429 ZPO. Vgl dazu Hinne, NJW 2005, 2270. Es gibt also Einschränkungen: Nur die Akte, therapeutische Gründe, Rechte Dritter. Uneingeschränkt besteht das Recht bezüglich naturwissenschaftlich konkretisierbarer Befunde (Ergebnisse von Blutuntersuchungen, Messungen usw), der Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, über körperliche Befunde, verordnete Medikamente, Operationsberichte, dh in bewertungsneutrale Unterlagen. Kein Einsichtsrecht besteht, soweit Geschäftsgeheimnisse oder private Notizen des Arztes betroffen sind, weil sie sich nicht in der Patientenakte befinden. Im Bereich der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung besteht ferner kein Einsichtsrecht, soweit es um Fakten über Einflussnahme auf die geistig-seelische Person des Patienten geht, um subjektive Beurteilungselemente des Arztes oder soweit die Interessen dritter Personen schützenswert sind (wie ärztlich befragter Angehöriger des Patienten, die über die psychische Erkrankung berichtet haben); denn der Arzt rechnet nicht damit, dass er diese letztlich für sich gedachten Notizen einmal offenbaren muss (BGHZ 85, 339). Aber auch einem psychiatrisch behandelten Patienten kann die Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen nicht verweigert werden, wenn dem keine schützenswerten Interessen des Patienten selbst, des Arztes oder Dritter entgegenstehen, zB weil diese zugestimmt haben (BGH NJW 1985, 674). Die Entscheidung, was zu offenbaren ist, überlässt der BGH zunächst dem Arzt. Notfalls muss vor dem Zivilgericht auf Einsicht, gegebenenfalls unter Abdeckung der nicht zu offenbarenden Eintragungen, geklagt werden. →Dokumentation. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge hat als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) in der Regel dieselben Einsichtsrechte in die Patientenakten wie der Betreute; doch muss hier das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zusätzlich berücksichtigt werden.

img Alkoholismus

Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit sind für sich betrachtet keine Krankheiten im Sinne von § 1896 BGB und rechtfertigen daher keine Betreuung, solange jemand seine Angelegenheiten noch ausreichend selbst besorgen kann (BayObLG FamRZ 2001, 1403; FamRZ 1998, 1327), weil es jedem freisteht, sich zu betrinken. Anders ist es, wenn der Alkoholismus in ursächlichem Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder infolge des übermäßigen Konsums schon ein psychischer Zustand eingetreten ist (zB hirnorganische Schädigung), der als geistiges Gebrechen bezeichnet werden kann (BayObLG FamRZ 1998, 1327); die Meinung, Trunksucht sei unabhängig vom Grad Ausdruck einer psychischen Krankheit, wird in der Rechtsprechung nicht vertreten. Trunksucht oder Drogensucht allein rechtfertigt auch keine Unterbringung nach § 1906 I Nr. 1 BGB (OLG Hamm BtPrax 2001, 40), auch nicht zwecks Entwöhnung. Eine notwendige „Entgiftungsphase“ nach übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum kann dagegen eine Unterbringung nach § 1906 I Nr. 1 BGB erforderlich machen. Bei Störung der öffentlichen Sicherheit kann der Alkoholisierte nach Polizeirecht ausgenüchtert oder nach dem Landesrecht (→PsychKG) untergebracht werden.

img Alle Angelegenheiten

Eine Betreuung kann mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ (sog Totalbetreuung) vom BetrG angeordnet werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den seiner bisherigen Lebensgestaltung entsprechenden Alltag wenigstens teilweise rechtlich zu gestalten und zu beherrschen und bezüglich aller Bereiche, die die konkrete Lebenssituation des Betroffenen ausmachen, Handlungsbedarf besteht (BayObLG FamRZ 1998, 452). In manchen Gerichtsbezirken kommt diese Totalbetreuung nicht vor: dort schreibt der Richter alle Aufgaben einzeln auf und vermeidet so das Wort „alle“. Auch beim Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ sind (entgegen dem Wortsinn) nicht erfasst: Postkontrolle (§ 1896 IV BGB); Einwilligung in die Sterilisation (§ 1899 II BGB). Vor Anordnung einer solchen Totalbetreuung ist in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 I 2 Nr. 2 FamFG). Folge der Totalbetreuung ist, dass der Betreute vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 13 BundeswahlG); diese Entscheidung ist daher (durch den Rechtspfleger) dem Wahlamt, das das Wählerverzeichnis führt, mitzuteilen (§ 309 FamFG). Nur um Wahlmanipulationen zu verhindern, darf keine Totalbetreuung angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1998, 452). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf „alle“ Angelegenheiten ist immer wesentlich im Sinne von § 293 I FamFG.

img Altenheim

Wenn der Betreuer in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts den Betreuten in ein (offenes) Altenheim (Pflegeheim) bringt, bedarf das keiner Genehmigung des BetrG (LG Offenburg BtPrax 1996, 196); im Einzelfall kann, wenn zugleich die Wohnung gekündigt wird, Genehmigungspflicht nach § 1907 I BGB in Frage kommen oder Anzeigepflicht nach § 1907 II BGB. Nur wenn im Altenheim dem Betreuten die Freiheit entzogen wird (geschlossene Anstalt), ist diese →Unterbringung (Allgemeines) nach § 1906 BGB genehmigungspflichtig. Die Entscheidung des Betreuers über den Aufenthalt darf vom BetrG nur im Rahmen von §§ 1908 i, 1837 II BGB überprüft werden, dh auf Pflichtwidrigkeit und Missbrauch (LG Köln FamRZ 1993, 110). Wenn der Betreuer ein anderes Altenheim bestimmt als der Meinung des Ehemanns der Betreuten entspricht, liegt darin noch keine Pflichtwidrigkeit (OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). Die Kündigung eines Heimvertrags bedarf keiner Genehmigung des BetrG, weil kein Fall des § 1907 BGB vorliegt (LG Münster BtPrax 2001, 81). Weisungen in Zweckmäßigkeitsfragen (zB welches Heim) kann der Betreuer vom BetrG nicht erbitten (BayObLG FamRZ 1992, 108). Der zwangsweise Transport des Betreuten in ein offenes Altenheim kann nicht analog § 1906 I BGB genehmigt werden (LG Offenburg FamRZ 1997, 899; LG Hildesheim BtPrax 1996, 230; AG Mainz FamRZ 2001, 656; aA LG Bremen BtPrax 1994, 102; Windel BtPrax 1999, 46) mit der Folge, dass die Betreuungsbehörde helfen müsste; hier kann vorerst nichts unternommen werden, wenn sich der Betroffene wehrt. Im Notfall bleibt nur die →Unterbringung (Allgemeines) in einem geschlossenen Heim.

img Amtspflichtverletzung

Wenn das BetrG (Richter, Rechtspfleger) Amtspflichten verletzt, so dass der Betreute Schaden erleidet, kommt eine →Haftung des Staates nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Frage. Eine Amtspflichtverletzung liegt zB vor, wenn eine Betreuung nicht aufgehoben wird, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, was dem BetrG mitgeteilt wurde; der Schaden liegt darin, dass der vermögende Betreute weiterhin die Betreuervergütung zahlen muss.

img Anerkenntnis

Wird der Betreute verklagt und will der Betreuer die Forderung im Prozess anerkennen (§ 307 ZPO), ist das prozessuale Anerkenntnis zwar genehmigungsfrei (BGH LM § 306 ZPO Nr. 1). Obgleich sein prozessuales Handeln nach außen hin wirksam ist, muss der Betreuer aber vorher (im Innenverhältnis) eine Genehmigung des BetrG nach § 1812 BGB (denn ein Anerkenntnis ist eine Verfügung über eine Forderung) einholen, weil er sich sonst uU schadensersatzpflichtig (§ 1833 BGB) macht.

img Angehörige des Betreuten

Sie können (wie jedermann) eine Betreuung oder Unterbringung anregen (→Antrag). Im Verfahren sollen sie bzw müssen sie vom BetrG angehört werden (§§ 274 IV, 315 IV FamFG; →Beteiligte), zB schriftlich, und können sich äußern. Zu ihrer Information können sie (zumindest) beschränkt →Akteneinsicht in die Betreuungsakte des BetrG erhalten; die Entscheidung des BetrG muss ihnen aber in der Regel nicht von Amts wegen mitgeteilt werden. Bei einer Betreuung von Amts wegen können sie unter Umständen →Beschwerde einlegen (§ 303 II FamFG); ebenso gegen die Genehmigung einer Unterbringung (§ 335 I Nr. 1 FamFG). Der Betreuer steht in keinem Rechtsverhältnis zu den Angehörigen. Erst nach dem Tod des Betreuten muss er sich gegenüber den Erben rechtfertigen (§ 1890 BGB); →Rechenschaftspflicht.

img Angelegenheiten des Betroffenen

Das BetrG hat zunächst Art und Umfang der Angelegenheiten des Betroffenen von Amts wegen zu ermitteln; denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn jemand seine (rechtlichen) Angelegenheiten nicht besorgen kann. Welche Angelegenheiten eine Person hat, hängt von der konkreten Lebenssituation des Betroffenen ab: alles, was er nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung (rechtlich) wahrzunehmen hatte (BayObLG FamRZ 1997, 388). Sodann ist zu klären, welche er noch besorgen kann und welche nicht mehr. Erst dann darf untersucht werden, ob dies auf eine Krankheit bzw Behinderung zurückzuführen ist. Nicht die Normabweichung als solche, sondern der tatsächliche Umfang und die Bedeutung der Angelegenheiten, die nicht hinreichend besorgt werden, begründen die Erforderlichkeit der Betreuung. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Betreute überhaupt keine (oder in nur geringstem Umfang) rechtliche Angelegenheiten mehr zu besorgen hat (zB weil er im Heim lebt, das Sozialamt alles zahlt). Hier ist oftmals trotz schwerster geistiger Beeinträchtigungen ein Betreuer überflüssig, weil kein Handlungsbedarf besteht (§ 1896 II BGB). Keine Angelegenheiten im Sinne des § 1896 BGB sind solche ohne rechtlichen Bezug, weil der Betreuer ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) ist. Wer den Einkaufskorb nicht mehr tragen kann, braucht einen Träger und keinen Betreuer; insofern wird die in § 1896 II 2 BGB genannte „andere Hilfe“ oft missverstanden. Andererseits ist Einkaufen, Verwaltung der Rente, durchaus (neben dem Tatsächlichen) eine rechtliche Angelegenheit.

img Anhörung des Betroffenen

Die Anhörung des Betroffenen (zB des Betreuten) durch das BetrG ist im Betreuungsverfahren mehrfach vorgeschrieben bzw empfohlen, zB:

Die Ausgestaltung ist unterschiedlich: die Anhörung ist entweder zwingend („hat“) oder nur empfohlen („soll“); sie muss entweder persönlich (durch den Richter bzw Rechtspfleger) erfolgen oder ist auch auf andere Weise (zB schriftlich) ausreichend.

(a) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (§ 278 I FamFG). Dasselbe gilt bei wesentlicher Erweiterung des Aufgabenkreises und Verlängerung der Betreuung. In der Beschwerdeinstanz muss die Anhörung durch das LG nur wiederholt werden, wenn zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 III FamFG). Die Anhörung hat durch den zuständigen Betreuungsrichter zu erfolgen; nur ausnahmsweise darf der Richter eines anderen Gerichts darum ersucht werden (§ 278 III FamFG; →Ersuchter Richter). Der Anhörungsort steht im Ermessen des Gerichts: oft wird sie in der Wohnung des Betroffenen (§ 278 I 3 FamFG), in der Klinik oder im Gerichtsgebäude durchgeführt. Die Anhörung des Betroffenen erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung; ein Zutrittsrecht haben daher außer dem Richter (und sonstigem Gerichtspersonal) nur der Sachverständige, der Verfahrenspfleger sowie Vertrauenspersonen des Betroffenen. Weiteren Personen (zB Pfleger, behandelnde Ärzte, Verwandte, künftiger Betreuer) kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, aber nicht gegen den Willen des Betroffenen (§ 170 GVG); der Betroffene will in der Regel seine persönlichen Verhältnisse nicht jedermann eröffnen, deshalb sollte der Richter zumindest Teile der Anhörung ohne Anwesenheit Dritter durchführen. Gegen seinen Willen darf der Betroffene in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden (BGH NJW 2013, 691). Erscheint der Betroffene nicht zur Anhörung (oder verweigert er sie in seiner Wohnung), kann er vorgeführt (→Vorführung) werden (§ 278 V FamFG).

(b) Themen der Anhörung sind ua: Feststellung der Personalien, des (früheren) Berufs, des Lebenslaufs, der Namen und Anschriften von Verwandten und sonstigen Angehörigen; Besprechung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen; ggf Hinweis auf die Kosten der Betreuung und wer sie trägt; Augenschein an der Umgebung; Klärung der Erforderlichkeit einer Betreuung bzw eines Einwilligungsvorbehalts: welche Angelegenheiten hat der Betroffene überhaupt zu besorgen und welche kann er nicht mehr besorgen? Erörterung des Anlasses für die Einleitung des Verfahrens, des Sozialberichts, des bisherigen Akteninhalts. Hat der Betroffene anderen Personen (wirksam, dh in geschäftsfähigem Zustand) Vollmachten erteilt? Oder will er eine solche Vollmacht (nun) erteilen? Macht der Betroffene Vorschläge zur Person des Betreuers (§ 1897 III, IV BGB)? Wer kommt sonst als Betreuer in Frage, wer wird als solcher vom Betroffenen entschieden abgelehnt? Interessenkonflikte Betroffener/Betreuer (§ 1897 V BGB)? Unterrichtung des Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens (§ 278 II 1 FamFG). Ferner ist zu klären, ob der Betroffene einer Beteiligung seiner Angehörigen widerspricht (§ 274 IV Nr. 1 FamFG: eine Beteiligung ist nur „im Interesse des Betroffenen“ zulässig); das ist zB denkbar bei getrennt lebenden Ehegatten.

(c) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben (§§ 278 IV, 34 II FamFG), wenn der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Hier knüpft das Gesetz an den unmittelbaren Eindruck des Gerichts an; die Verständigungsunfähigkeit darf also nicht vom Gericht durch ärztliches Zeugnis oder sonstige Beweisaufnahme festgestellt werden, sondern nur durch eigenen persönlichen Eindruck. Eine Anhörung scheidet danach aus, wenn der Betroffene nicht mehr in Lage ist, auf Fragen zu antworten und zusammenhängende Sätze zu bilden, wenn er sich nicht mehr artikulieren kann, auch nicht mittels Gebärden etc. Die Anhörungspflicht besteht ferner nicht vor Aufhebung der Betreuung, des Einwilligungsvorbehalts oder deren Einschränkung oder wenn nach ärztlichem Gutachten erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, falls er angehört wird (was nicht vorkommt).

img Anhörung des Betroffenen vor Unterbringung

Vor Genehmigung einer Unterbringung (§ 1906 I BGB) oder unterbringungsähnlichen Maßnahme (§ 1906 IV BGB) muss der Betreuungsrichter den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 319 FamFG); dasselbe gilt vor deren Erweiterung, Verlängerung, nicht aber vor der Ablehnung, Einschränkung, Abkürzung. Die Anhörung darf nur ausnahmsweise durch einen →Ersuchten Richter erfolgen. Das BetrG kann den Betroffenen vorführen (→Vorführung) lassen, wenn er sich weigert, zur Anhörung zu erscheinen (§ 319 V FamFG); sie erfolgt durch die Betreuungsbehörde, bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (§ 312 Nr. 3 FamFG) durch die nach den Landesunterbringungsgesetzen zuständige Behörde (idR Ordnungsbehörde der Stadt- bzw Kreisverwaltung). Die Anhörung erfolgt, soweit zur Sachaufklärung erforderlich, in der üblichen Umgebung des Betroffenen (dh in dessen Wohnung, Altenheim, Anstalt). Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie bei der Anhörung im Betreuungsverfahren.

img Anhörung des Betroffenen vor Zwangsbehandlung

Vor Genehmigung der Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person (§ 1906 III, IIIa BGB) muss der Betreuungsrichter den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§§ 319 I, 312 Nr. 1 FamFG).

img Anhörungsrüge

Wenn eine gerichtliche Entscheidung unanfechtbar ist, aber unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) zustande gekommen ist, kann zur Vermeidung der sonst gegebenen Verfassungsbeschwerde eine sog Anhörungsrüge bei dem Gericht, das entschieden hat, eingebracht werden (§ 44 FamFG); Frist zwei Wochen.

img Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

Entscheidungen des BetrG in Betreuungssachen (zB die Bestellung eines Betreuers, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer (also nicht: an den Betreuten) wirksam (§ 287 I FamFG), Unterbringungsentscheidungen sogar erst mit Rechtskraft, dh mit Ablauf der Beschwerdefrist (§ 324 I FamFG). Wäre das zu spät (zB dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, der Betreuer aber in Urlaub ist), kann das BetrG durch Beschluss die sofortige Wirksamkeit anordnen (§§ 287 II, 324 II FamFG); dann treten die Wirkungen schon vorher ein. →Wirksamwerden der Entscheidungen. Wird gegen die Entscheidung, die für sofort wirksam erklärt wurde, Beschwerde eingelegt, kann das Landgericht durch eine einstweilige Anordnung die Vollziehung aussetzen, § 64 III FamFG. Zum Wirksamwerden in Sterilisationsfällen vgl § 297 VII FamFG.

img Anschlussbeschwerde

Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde des Gegners anschließen, selbst wenn für ihn die Beschwerdefrist verstrichen ist oder der Beschwerdewert nicht erreicht ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht (LG). Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. § 66 FamFG.

img Antrag

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen (§ 1896 I 2 BGB). (a) Antragsberechtigt ist nur der Betreute selbst. Auch bei einer auf Antrag angeordneten Betreuung kann der Betreute nicht ohne weiteres die Aufhebung der Betreuung verlangen; wenn die Voraussetzungen noch vorliegen, bleibt sie bestehen (vgl § 1908 d II BGB). (b) Amtsverfahren: Die Anregung, eine Betreuung anzuordnen, kann von jedermann kommen. Wird sie seitens des Arztes ausgesprochen, zB weil eine Behandlung notwendig ist, so liegt darin keine Verletzung der Schweigepflicht. (c) Unterschiede: bei Betreuung von Amts wegen ist im Verfahren die Einholung eines →Gutachtens erforderlich; bei Betreuung auf Antrag des Betroffenen genügt uU die Erholung eines →Ärztlichen Zeugnisses (§ 281 I Nr. 1 FamFG). Bei Betreuung von Amts wegen haben die Angehörigen unter Umständen ein Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers (§ 303 II FamFG); bei Betreuung auf Antrag des Betroffenen gilt dies nicht, lediglich der Betreute und sein Verfahrenspfleger sind idR noch beschwerdeberechtigt.

img Arzneimittelerprobung

Dem Betreuer ist nicht erlaubt, für den einwilligungsunfähigen Betreuten in die klinische Erprobung von Arzneimitteln einzuwilligen, vgl § 40 Arzneimittelgesetz. In einen Heilversuch mit einem bisher unerprobten Medikament kann der Betreuer einwilligen (§ 41 Arzneimittelgesetz). Ein neues Krebsmittel darf also bei einem Betreuten, der nicht an Krebs leidet, nicht auf generelle Verträglichkeit getestet werden; bei einem Krebskranken darf es dagegen angewandt werden, weil sonst jede Weiterentwicklung der Medizin ausgeschlossen wäre.

img Ärztliche Behandlung des Betreuten

Der ärztliche Eingriff ist rechtstechnisch eine Körperverletzung und daher nur gerechtfertigt, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt, hilfsweise die Einwilligung seines Vertreters, oder Notstand, Notwehr, staatliche Genehmigung. Die Einwilligung, früher von der Rechtsprechung entwickelt, ist seit 2013 in § 630d BGB geregelt. Die Einwilligung muss keine bestimmte Form haben, insbesondere nicht schriftlich erklärt werden; mündliche Erklärung genügt. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend (zB indem die Behandlung geduldet wird) erteilt werden. Die mutmaßliche Einwilligung kann genügen (§ 630d I 4 BGB), zB wenn der Patient bewusstlos ist, Gefahr im Verzug ist und dabei anzunehmen ist, dass ein verständiger Patient in dieser Situation mit dem Eingriff einverstanden ist (zB sofortige Behandlung von bewusstlosen Unfallopfern). Anstelle der Einwilligung kann eine →Patientenverfügung, die den Fall trifft, genügen. Wirksam ist eine Einwilligung nur, wenn der Patient noch selbst einwilligungsfähig ist.

Ein Arzt, welcher einen Betreuten behandelt, muss daher in rechtlicher Hinsicht folgendes überprüfen: Ist der Betreute noch selbst einwilligungsfähig? (→Einwilligungsfähigkeit). Dann entscheidet der Betreute allein. Ist er nicht mehr einwilligungsfähig? Dann entscheidet der Betreuer für ihn (BayObLG FamRZ 2000, 1304); § 630d I 2 BGB. Hat der Betreuer einen ausreichenden Aufgabenkreis? →Gesundheitssorge. Bedarf die Maßnahme zusätzlich der →Genehmigung des BetrG? Bei besonders gefährlichen Maßnahmen braucht der Betreuer die →Genehmigung des BetrG (§ 1904 BGB). Liegt die Genehmigung vor? Eine Genehmigung des BetrG ist allerdings seit 1.9. 2009 dann nicht mehr erforderlich, wenn sich Betreuer und Arzt darüber einig sind, dass die Behandlung bzw Nichtbehandlung dem Willen des Patienten (dh des Betreuten) entspricht (§ 1904 IV BGB). →Patientenverfügung (Patientenbrief, Patiententestament).

Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, vom BetrG beraten zu werden (vgl § 1837 BGB). Es ist seine Sache, festzustellen, ob er tätig werden darf. Das BetrG muss aber Auskunft darüber geben, ob eine Genehmigung erteilt wurde (vgl § 13 II FamFG). Hält der Arzt eine Maßnahme für unbedingt geboten und verweigert der Betreuer die Einwilligung pflichtwidrig, kann der Arzt das BetrG verständigen; eine Weisung des BetrG an den Betreuer nach § 1837 I BGB kommt dann in Frage, in Extremfällen eine Entlassung des Betreuers wegen fehlender Eignung (§ 1908 b I BGB, § 300 II FamFG); bis zur Bestellung eines neuen Betreuers könnte das BetrG selbst tätig werden (§ 1846 BGB). →Maßregeln des BetrG; →Eilfälle; →Sterbehilfe; →Patientenverfügung (Patientenbrief; Patiententestament). Handelt der Arzt ohne Einwilligung/Genehmigung, kann eine Straftat (Körperverletzung, § 223 StGB) und eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) vorliegen.

Betreuter ist noch selbst einwilligungsfähig

Betreuter ist selbst nicht mehr einwilligungsfähig

Betreuter entscheidet selbst, willigt selbst in seine Behandlung ein oder lehnt dies ab

ärztliche Maßnahme ungefährlich

ärztliche Maßnahme gefährlich

Meinung des Betreuers belanglos

Einwilligung des Betreuers notw. Keine Genehmigung des BetrG notwendig

Einwilligung des Betreuers notw. Genehmigung des BetrG notwendig

Einwilligung des Patienten entbehrlich, wenn Rechtferti-
gungsgründe vorliegen

Einwilligung des Betreuers entbehrlich, wenn Rechtferti-
gungsgründe vorliegen

Einwilligung des Betreuers entbehrlich, wenn Rechtferti-
gungsgründe vorliegen. Genehmigung des BetrG entbehrlich bei § 1904 I 2 BGB sowie bei Konsens Betreuer/Arzt, § 1904 IV BGB

img Ärztliches Zeugnis

Ärztliche Zeugnisse (statt Gutachten) genügen im Betreuungsrecht nur ausnahmsweise: vor Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen (§ 281 I Nr. 1 FamFG), während bei Bestellung eines Betreuers von Amts wegen ein Gutachten erforderlich ist; vor Bestellung eines →Kontrollbetreuers (§ 1896 III BGB; § 281 I Nr. 2 FamFG); für die Verlängerung einer Betreuung (§ 295 I 2 FamFG); bei Genehmigung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen (§ 1906 IV BGB; § 321 II FamFG). Das Zeugnis erholt das Gericht von Amts wegen. Die Kosten werden dem vermögenden Betreuten dann in Rechnung gestellt (Nr. 31005 KV GNotKG); bei mittellosen Betreuten ist das nicht möglich. Deshalb kann das Gericht nicht vom Betreuer die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen (BGH NJW-RR 2011, 1289). Worin sich das ärztliche Zeugnis (Attest) vom Gutachten unterscheidet, ist umstritten. Teils wird die Auffassung vertreten, es würden einige Zeilen auf dem Rezeptblock genügen, es enthalte nur ein Ergebnis. Der Zweck der Regelung verlangt dagegen, dass das Zeugnis den Inhalt eines →Gutachtens in Kurzform hat, also jedenfalls kurze Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, Untersuchungsergebnissen und Beurteilung.

img Aufbewahrung von Handakten

Akten des Betreuers

img Aufenthalt des Betroffenen

Er ist für die →Zuständigkeit des BetrG (§§ 272, 273 FamFG) sowie für die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers (§ 5 VBVG) wesentlich. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen (zu unterscheiden vom „schlichten“ Aufenthalt; vom „tatsächlichen“ Aufenthalt; vom Wohnsitz) ist dort, wo er seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (BayObLG FamRZ 1993, 89), der Ort, an dem er sich hauptsächlich (nicht unbedingt ständig) aufzuhalten pflegt, rein tatsächlich länger verweilt; es spielt keine Rolle, wo der Betroffene behördlich gemeldet ist. Auch ein auf längere Zeit angelegter Aufenthalt in einer Reha-Klinik begründet keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt am Klinikort (BayObLG FamRZ 1993, 89: zweijähriger Aufenthalt) im Sinne der Zuständigkeit, kann aber für eine Abgabe des Verfahrens ausreichen (§ 273 S. 2 FamFG), ebenso für eine niedrigere Vergütung (§ 5 I 2 VBVG). Anders ist es, wenn nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls wann der Betreute aus einem längeren Klinikaufenthalt entlassen und dann wieder in seine Wohnung zurückkehren wird (BayObLG FamRZ 1997, 1363). Aufenthaltswechsel des Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens ist unerheblich, kann aber zur →Abgabe des Verfahrens führen (§ 273 S. 1 FamFG; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 109).

img Aufenthaltsbestimmung

Wahl der Aufenthalts ist der tatsächliche Vorgang der Niederlassung, während zu einer Wohnsitzbegründung (§ 7 BGB) noch der hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Wille erforderlich ist; trotzdem beinhaltet der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ nach der Rspr auch, den alten Wohnsitz aufzuheben und einen neuen zu begründen (BayObLG FamRZ 1992, 1222); er berechtigt ferner zur Kündigung des alten Mietvertrages (wegen der Genehmigung des BetrG vgl § 1907 BGB); dazu, den Betreuten von Dritten (zB Verwandten) herauszuverlangen, die ihn widerrechtlich festhalten (§§ 1908i I, 1632 BGB). → Herausgabe. Dagegen gibt er dem Betreuer kein Recht, dem Betreuten den bloßen Umgang (Besuche usw) mit bestimmten Personen zu untersagen, §§ 1908 i, 1632 II BGB (BayObLG FamRZ 1991, 1481); dazu müsste der Aufgabenkreis „Personensorge“ bewilligt werden. Die Anordnung einer gesundheitlichen Maßnahme durch den Betreuer, zB im Heim, ist von diesem Aufgabenkreis ebenfalls nicht umfasst; hierzu ist der Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ (oder ähnlich) notwendig. Ob der Aufgabenkreis auch die Unterbringung im Sinne von § 1906 BGB umfasst, ist zweifelhaft.

img Aufenthaltsbestimmungs-Einwilligungsvorbehalt

Ist ein →Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Aufenthaltsbestimmung angeordnet worden, dann muss das BetrG dies der Meldebehörde unter Angabe des Namens des Betreuers mitteilen, § 309 II 1 FamFG. Ebenso ist es bei Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts oder bei einem Wechsel des Betreuers, § 309 II 2 FamFG. Der Betreuer kann dann den Betreuten an- und ummelden. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob ein solcher Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten sonstige Rechte nimmt. Denn die Wahl des Aufenthalts (nicht zu verwechseln mit der Wohnsitzbegründung, welche eine Willenserklärung voraussetzt, § 8 I BGB) ist ein tatsächlicher, kein rechtsgeschäftlicher Vorgang, der Einwilligungsvorbehalt hingegen bezieht sich nur auf Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen. Die Rspr hält den Einwilligungsvorbehalt wegen § 309 FamFG trotzdem für möglich (BayObLG FamRZ 1993, 852; aA Sonnenfeld, FamRZ 1995, 396), ohne allerdings zu sagen, was er nützen soll (der Betroffene kann trotzdem auf der Parkbank übernachten).

img Aufgabenkreise

Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt, § 1896 BGB. Das sind die Gebiete, in denen er den Betreuten vertreten darf (→Gesetzlicher Vertreter) und muss (§ 1902 BGB). Das BGB schreibt (leider) keine typischen Aufgabenkreise vor, sondern überlässt es dem Richter, den Aufgabenkreis herauszufinden und zu definieren, der genau den Bedürfnissen des Betreuten entspricht. Beispiele: →Personensorge; →Gesundheitssorge; →Alle Angelegenheiten; →Aufenthaltsbestimmung; →Vermögenssorge; →Unterbringung (Allgemeines). – Unzulässige Aufgabenkreise sind solche, wo keine rechtliche Vertretung erfolgt („Erledigung des Schriftwechsels“); Erziehung des Betreuten; Sorge, Erziehung und Vertretung der Kinder des Betreuten (hier sind Maßnahmen des Jugendamts, des Familiengerichts erforderlich, § 1666 BGB); Eheschließung (anders bei der Ehescheidung); Errichtung eines Testaments, Abschluss eines Erbvertrages; Ausübung des Wahlrechts; Verwaltung fremden Vermögens (keine eigene Angelegenheit); →Organspende; →Sterbehilfe. Zweifelhaft ist manchmal, wozu genau der zugewiesene Aufgabenkreis ermächtigt (zB: berechtigt Vermögenssorge zur Unterhaltsklage?); daraus ergeben sich Probleme der Rechtssicherheit (der Geschäftsgegner weiß nicht genau, wozu der Betreuer berechtigt ist), Haftung (wird der Betreuer außerhalb seines Aufgabenbereichs tätig, haftet er selbst, § 179 BGB), Aufsicht. In solchen Fällen sollte eine Klarstellung durch das BetrG herbeigeführt werden. →Angelegenheiten des Betroffenen.

img Aufhebung der Betreuung

Sie ist zu unterscheiden von der bloßen →Entlassung des Betreuers unter Fortbestand der Betreuung sowie dem Ende einer vorläufigen Betreuung durch Fristablauf (§ 302 S. 1 FamFG). Bei der Aufhebung (damit ist gleichzeitig der Betreuer entlassen) kommt es darauf an, wie es seinerzeit zur Betreuung kam: (a) Falls die Betreuung seinerzeit von Amts wegen angeordnet wurde, dann ist sie (jederzeit) von Amts wegen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen (§ 1896 BGB; →Betreuung) weggefallen sind, §§ 294 I FamFG, § 1908 d I 1 BGB, trotz Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses. Längstens alle sieben Jahre wird das vom BetrG überprüft (§ 294 III FamFG; früher: fünf Jahre); vorher, wenn eine kürzere Überprüfungsfrist angeordnet wurde, oder wenn ein Anlass dazu besteht oder jemand einen Aufhebungsantrag stellt. Ist ein solcher Antrag gestellt worden, bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände, damit das BetrG tatsächliche Ermittlungen durchführt; solche Umstände (wie etwa Verbesserung des Gesundheitszustandes) sind zB vom Betroffenen vorzubringen (BGH NJW 2011, 1289). Der Betreuer ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, zu einem solchen Aufhebungsantrag verpflichtet (§ 1901 V BGB). (b) Falls die Betreuung seinerzeit auf Antrag des Betreuten angeordnet wurde (§ 1896 I 2 BGB), dann ist sie scheinbar auf Antrag des Betreuten ohne weiteres wieder aufzuheben (§ 1908 d II 1 BGB); in Wirklichkeit wird sie nur aufgehoben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind, zB weil der Betroffene keine psychische Krankheit bzw Behinderung mehr hat. Falls damals nur ein ärztliches Attest zugrunde gelegt wurde, ist nun die Einholung eines Gutachtens nachzuholen (§ 294 II FamFG). Für die Zeit zwischen schubförmig auftretenden psychotischen Störungen erfolgt keine Aufhebung der Betreuung (BayObLG FamRZ 1995, 510). Der Betroffene kann anstelle oder neben dem Aufhebungsantrag Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung einlegen, obwohl er sie selbst „beantragt“ hat (OLG Hamm FamRZ 1995, 1519); das ist aber nicht mehr möglich, wenn der Beschluss wegen Ablauf der Monatsfrist rechtskräftig geworden ist. (c) Die Betreuung eines nur körperlich Behinderten, welcher geistig völlig gesund ist (zB eines Blinden), die auf Antrag des Betreuten angeordnet wurde, ist auf Antrag des Betroffenen wieder aufzuheben (vgl § 1896 I 3 BGB). – Nach Aufhebung einer Betreuerbestellung kann der Betroffene in Sonderfällen die Feststellung begehren, dass die Anordnung der Betreuung seinerzeit rechtswidrig war, § 62 FamFG (OLG München FGPrax 2009, 113; aA OLG Köln FGPrax 2009, 69); eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse ist denkbar (§ 307 FamFG). →Aufhebungsverfahren. →Unterbringungsbeendigung. →Rechtswidrigkeitsfeststellung

img Aufhebung der Verfahrenspflegschaft

Das Amt des Verfahrenspflegers gilt in Betreuungssachen grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung (§ 276 V FamFG); im Verfahren betreffend Unterbringungsgenehmigung ist es ebenso (§ 317 V FamFG). Das BetrG kann jedoch die Bestellung schon vorher jederzeit aufheben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. Wird die Bestellung aufgehoben, ist dies für den Verfahrenspfleger nicht anfechtbar, weil insoweit eine unanfechtbare Zwischenentscheidung vorliegt (§ 276 VI FamFG) und er kein Recht auf das Amt hat. Der Betreute könnte ebenfalls keine Beschwerde einlegen.

img Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

Wegen § 1908 d IV BGB gelten hier dieselben Bestimmungen wie bei der →Aufhebung der Betreuung