114Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge

Spenden, die jetzt vom Gesetz als „Zuwendungen“ bezeichnet werden, und Mitgliedsbeiträge sind häufig die primäre Finanzierungsquelle ideeller Tätigkeiten des gemeinnützigen Vereins.

Die Motivation für die Gebenden kann darin bestehen, die ideellen und gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern. Das Ziel kann aber auch sein, die eigene Steuerlast durch den Abzug der Zuwendungen als Sonderausgaben (§ 10b EStG) zu mindern. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde die Abzugsmöglichkeit für den Spender verbessert. Abzugsfähig sind jetzt Zuwendungen

Voraussetzung hierfür ist, dass der gemeinnützige Verein eine Zuwendungsbescheinigung, die früher auch „Spendenbescheinigung“ genannt wurde, ausstellt. Die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit Zuwendungsbescheinigungen gewährte Möglichkeit ist mit verschiedenen Verpflichtungen für den Verein verbunden, die einen Missbrauch verhindern sollen.

115Wann liegt eine Zuwendung vor?

Gegenstand von Zuwendungen kann zum Beispiel sein:

Soll eine Zuwendung steuerlich für den Spender abzugsfähig sein, so ist es erforderlich, dass sie

erfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Zuwendung keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein rechtlich zur Gegenleistung verpflichtet ist. Eine abzugsfähige Zuwendung liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn der Spender irgendeinen besonderen Vorteil erwartet – vielmehr muss die Spendenmotivation im Vordergrund stehen. Jeder Zusammenhang mit einem Vorteil für den Spender ist daher schädlich!

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Tipp 120: Beitrittsspende ist keine echte Spende

Wird im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Verein eine Spende geleistet, so ist diese als sog. „Beitrittsspende“ meist nicht freiwillig und damit nicht abzugsfähig.

116Für eine Beitrittsspende darf keine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden. Maßgebend sind hier für die Finanzverwaltung nicht nur die Satzung und eventuelle Vereinbarungen o. Ä. Die Finanzverwaltung nimmt eine faktische Verpflichtung für das beitretende Mitglied regelmäßig an, wenn mehr als 75 % der neu eintretenden Mitglieder neben der Aufnahmegebühr zusätzlich eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten.

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Tipp 121: Zuwendung durch Erben keine Spende

Erhält der Verein eine Zuwendung von einem Erben, weil dieser durch eine Auflage des Erblassers hierzu verpflichtet war, so ist diese Zuwendung nicht freiwillig. Eine Zuwendungsbestätigung darf hier ebenfalls nicht ausgestellt werden.

Auch bei Zahlungen an den Verein, die z. B. auf Auflagen der Gerichte aus Strafverfahren beruhen, handelt es sich nicht um eine freiwillige Spende – eine Zuwendungsbestätigung ist ausgeschlossen.

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Tipp 122: Keine Aufteilung

Das Entgelt für eine Leistung des Vereins oder eines Dritten kann nicht teilweise eine Spende darstellen!

Beispiel: Eintrittsgeld/Spende bei Benefiz-Event

Wird das Eintrittsgeld zu einer Benefizveranstaltung teilweise auch als „Spende“ bezeichnet, so darf für diese Spende keine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden.

117Eine Zuwendungsbestätigung darf nur für eine Spende für bestimmte Zwecke ausgestellt werden. Früher gab es bestimmte Zwecke, die als besonders förderungswürdig anerkannt waren und für die ein erhöhter Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden konnte. Zudem waren die begünstigten Zwecke in einer Anlage zur Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengefasst, sie wichen teilweise von den als gemeinnützig anerkannten Zwecken ab.

Diese Unterscheidung wurde 2007 beseitigt. Die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und besonders förderungswürdigen Zwecken ist entfallen. Die Zwecke, für die mit steuerlichen Vorteilen für den Zuwendenden gespendet werden darf, entsprechen jetzt den allgemeinen steuerbegünstigten Zwecken (vgl. oben Seite 18).

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Tipp 123: Seit 2007 begünstigte Vereine

Vereine, die das Wohlfahrtswesen fördern, ohne an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen zu sein, sowie Vereine, die das demokratische Staatswesen fördern, sind seit 2007 grundsätzlich spendenbegünstigt.

Sachspende

Unter einer „Sachspende“ versteht man alle Wertabgaben, die der Verein erhält. Hierzu gehören z. B. auch gebrauchte Gegenstände.

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118Tipp 124: Nutzungen/Leistungen keine Sachspende

Zu den Sachspenden gehören keine Nutzungen und Leistungen! Hier kommt allenfalls eine Aufwandsspende in Betracht.

Beispiele für Nutzungen und Leistungen

Die ehrenamtliche Arbeitsleistung gegenüber dem Verein, das unentgeltliche Überlassen von Räumen, eines Pkws etc. an den Verein.

In der Zuwendungsbescheinigung für eine Sachspende muss genau aufgezeichnet sein, was gespendet wurde. Schwierig ist es meist, den Wert der Sache zu bestimmen. Das Gesetz bezieht sich hier auf den sog. „gemeinen Wert“. Dies ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr je nach Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, mit einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Es muss zusätzlich darauf geachtet werden, ob aufseiten des Zuwendenden ein steuerlicher Gewinn realisiert wurde oder nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass nicht versteuerte Wertzuwächse in den steuerfreien Bereich des Vereins übertragen werden.

Beispiel: Das muss berücksichtigt werden

Bei gebrauchter Kleidung müssen die für eine Schätzung maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand aufgezeichnet werden.

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119Tipp 125: Vorsicht bei Weiterverkauf

Ist die gebrauchte Kleidung zum Weiterverkauf bestimmt, so wird in vielen Fällen keine Zuwendung in den steuerfreien Bereich des Vereins vorliegen, denn der Altkleiderhandel ist regelmäßig ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Eine Zuwendungsbestätigung darf dann nicht ausgestellt werden.

Erfolgt die Spende aus einem Betrieb eines Unternehmens, so benötigen Sie eine Mitteilung des Spenders über den Wert.

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Tipp 126: Entnahmewert ermitteln

Maßgebend ist hier der sog. steuerliche Entnahmewert, der auf der Grundlage der Verhältnisse des Unternehmens ermittelt werden muss. Der Wert, den Sie in der Zuwendungsbestätigung ansetzen, muss dem Entnahmewert und der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer entsprechen.

Aufwandsspende

Zeitspenden gibt es nicht. Es ist also nicht möglich, eine Zuwendungsbestätigung dafür auszustellen, dass ein Ehrenamtlicher oder ein Unternehmen für den Verein Zeit investiert hat. Auch andere Nutzungen und Leistungen sind keine Zuwendungen, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf.

120Hinter dem Begriff der „Aufwandsspende“ steckt etwas anderes: Aufwendungen zugunsten eines gemeinnützigen Vereins können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.

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Tipp 127: Verzicht darf keine Bedingung sein

Es geht nicht, dass der Verein lediglich bereit ist, eine Vergütung zu bezahlen, wenn diese gleich anschließend als Zuwendung an den Verein zurückgeleitet wird. Dem kommt es gleich, wenn der Verein von vornherein mit einer Zuwendungsbescheinigung „bezahlen“ soll.

Bei der Aufwandsspende müssen Sie Folgendes beachten:

Im Ergebnis handelt es sich damit bei der Aufwandsspende lediglich um eine abgekürzte Geldspende. Der Verzicht auf den Anspruch tritt an die Stelle der Auszahlung mit der anschließenden Rückzahlung an den Verein durch den Spender.

Hinsichtlich der Zuwendungsbestätigung wird die Aufwandsspende wie eine Geldzuwendung behandelt. Es wird also lediglich der Betrag angegeben, der gespendet wurde.

Alle Einzelheiten zum Anspruch und zum Verzicht müssen sich aber aus den Unterlagen des Vereins ergeben.

Auf den Punkt gebracht

Zuwendungen (Spenden) werden steuerlich gefördert. Die Möglichkeit, entsprechende Zuwendungsbestätigungen auszustellen, kann der gemeinnützige Verein für die Finanzierung seiner steuerbegünstigten Ziele einsetzen.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind abzugsfähigen Zuwendungen teilweise gleichgestellt – obwohl sie nicht freiwillig geleistet werden, denn regelmäßig besteht auf Grundlage der Satzung eine Zahlungsverpflichtung.

122Mitgliedsbeiträge sind damit wie Zuwendungen aufseiten des Mitglieds abzugsfähig, wenn nicht einer der folgenden Fälle vorliegt. Nicht abzugsfähig sind

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Tipp 128: Problem – kulturelle Zwecke

Bei der Förderung kultureller Zwecke wird nach wie vor zwischen kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, und der rein altruistischen Förderung von Kunst und Kultur differenziert.

Beiträge an andere Kulturvereine sind in der Regel abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Verein dem Mitglied Vergünstigungen wie z. B. freien oder ermäßigten Eintritt gewährt. Dies gilt aber nicht unbegrenzt (vgl. oben, S. 98)!

123Zuwendungsbestätigungen

Zuwendungsbescheinigungen sind für den Spender oder das Mitglied bares Geld wert, denn sie können damit Steuern sparen. Daher sind hier sehr strenge und formale Regeln zu beachten.

Gemeinnützige Vereine dürfen Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Das Finanzamt berechnet diese Fristen taggenau.

Die Zuwendungsbestätigungen, die der Verein ausstellt, müssen den von den Finanzbehörden vorgegebenen Vordrucken entsprechen. Zuletzt hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 30.8.2012 neue Vordrucke, Erläuterungen zum Umfang der zulässigen Anpassungen sowie Hinweise zum Ausfüllen der Bescheinigung herausgegeben.

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Tipp 129: Vordruck im Internet

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.8.2012 ist unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „BMF-Schreiben“ verfügbar – hier können Sie sich den amtlichen Vordruck für Zuwendungsbestätigungen herunterladen. Im Internet sind diese Muster auch als Word-Dateien oder Formulare erhältlich, z. B. im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de).

124In folgenden Fällen ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:

Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten

Der Verein muss Aufzeichnung über die Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung führen. Er hat ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.

Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Was darf der Verein mit Spenden machen?

Spenden gehören grundsätzlich zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln. Deshalb darf der gemeinnützige Verein Spenden, für die er eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Nur ausnahmsweise darf er das, was er erhalten hat, seinem Vermögen zuführen. Fast immer ist es problematisch, 125wenn der Verein Spendenmittel im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet (vgl. S. 81 ff.).

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Tipp 130: Nicht begünstigte Spenden

Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt!

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Tipp 131: Vermögenszuführung bestätigen lassen

Um den Verein mit einer weiteren finanziellen Grundlage auszustatten, können Sie den Spender bitten, dem Verein zu bestätigen, dass er die Spende seinem Vermögen zuführen darf und sie nicht sofort ausgeben muss.

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Tipp 132: Verluste mit Spenden ausgleichen

Sollen Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Zuwendungen ausgeglichen werden, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, dürfen hier keine Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. Lassen Sie sich vom Zuwendenden ausdrücklich bestätigen, dass die Zuwendungen für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt sind!

126Auf den Punkt gebracht

Der Verein darf Zuwendungen, für die er Zuwendungsbescheinigungen ausstellt, mit denen der Spender seine Steuerlast mindern kann, nur für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen.